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§ 19 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Importeurs

§ 19

(1) Beantragt der Importeur die Genehmigung der Verwendung seiner Prüfeinrichtungen zwecks Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt diese in dem in § 18 Abs. 1 und 2 beschriebenen Umfang zu kontrollieren.

(2) Ergibt diese Kontrolle, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Importeurs den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. der Beschussverordnung 2013 entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind sowie entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte zur Verfügung steht, ist der Importeur mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen; dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekanntzugeben.

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