Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
§ 20.
Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1 und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.
Schlagworte
Sondenleitung, Feldleitung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145002
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