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§ 20 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

§ 20.

Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1 und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.

Schlagworte

Sondenleitung, Feldleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145002

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