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§ 20 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Dritter Teil

Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten Allgemeiner Grundsatz

§ 20.

(1) Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.

(2) Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Abs. 1 hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214578

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