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§ 21 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
der betreffende Unionsbürger besitzt

§ 21.

Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214579

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