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§ 20 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

5. Abschnitt

Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

§ 20.

(1) Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.

(2) Dem Komitee gehören an:

  1. 1. je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
  3. 3. in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.

(3)  Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4)  Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.

(5)  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225579

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