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§ 19 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2020

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 19.

(1)  Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die

  1. 1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder
  2. 2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder
  3. 3. ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde,

(2)  Die in Abs. 1 genannten Personen haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 1, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß § 8 Abs. 2 oder einem Informationsersuchen gemäß § 13 Abs. 1 und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225578

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