Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 19.
(1) Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die
- 1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder
- 2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder
- 3. ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde,
- Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 genannten Informationen hervorgehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 1, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß § 8 Abs. 2 oder einem Informationsersuchen gemäß § 13 Abs. 1 und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225578
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