2. Kapitel
Invekos-Maßnahmen
1. Abschnitt
Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 20.
(1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(3) Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247877
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