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§ 19 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Feststellungsbescheid

§ 19.

Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247876

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