Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
§ 20
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt für Wald zu melden.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135976
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