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§ 20 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat

§ 20

Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt für Wald zu melden.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135976

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