Betriebskontrollen
§ 21
(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebesowie Ernteunternehmer sind wie folgt zu kontrollieren:
- 1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
- 2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
- 3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich,
- 4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich und
- 5. Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.
(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt für Wald erstellt.
Schlagworte
Forstsamenbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135977
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