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§ 20 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Zuständigkeiten

§ 20.

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242762

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