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§ 21 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Tests

§ 21.

(1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in § 3 Abs. 1 angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.

(2) Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.

(3) Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(4) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.

(5) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Mindestkriterien erreicht“ oder
  2. 2. „Mindestkriterien nicht erreicht“.

(6) Das Ergebnis gemäß Abs. 5 ist zu dokumentieren und an die gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242763

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