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§ 20 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Benannte Stellen

§ 20

(1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß § 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

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