§ 20. Wiederkehrende Zuschüsse aus Mitteln des Bundes.
(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent RGBl. Nr. 41 zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:
- a) einen Betrag von 1 335 600 Euro (Anm. 1),
- b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die Zahlung ist jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Evangelischen Kirchenleitung zu leisten.
(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.
(3a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Evangelischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.
(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der Evangelischen Kirche aufgeteilt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 327/2023 ab 1.10.2022: 1 602 720 Euro)
Schlagworte
RGBl. Nr. 41/1861
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR40229428
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