§ 21. Kirchliche Sammlungen.
Die Evangelische Kirche ist berechtigt, auch außerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften unmittelbar vor und nach kirchlichen Veranstaltungen oder jederzeit durch persönliche Aufforderung an ihre Kirchenangehörigen Sach- und Geldspenden für kirchliche Zwecke zu sammeln.
Schlagworte
Sachspende
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118341
alte Dokumentnummer
N7196110976O
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