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§ 20 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden

§ 20

Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Entscheidung wichtige Umstände, insbesondere über die Beobachtung der Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.

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