Neuausstellung des Hebammenausweises
§ 1a.
(1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
- 1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
- 2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
- 3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
Schlagworte
Vorname, Verlustanzeige
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198783
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