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§ 1a HebAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Neuausstellung des Hebammenausweises

§ 1a.

(1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:

  1. 1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
  3. 3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.

Schlagworte

Vorname, Verlustanzeige

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10010869

Dokumentnummer

NOR40198783

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