§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.
Folgende Arten werden unterschieden:
- 1. unbeschichtete Zellglasfolien,
- 2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
- 3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010773
Dokumentnummer
NOR40069311
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