§ 2.
(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(4) Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010773
Dokumentnummer
NOR40069312
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