§ 1
(1) Das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 346/1938) wird, soweit es in der Republik Österreich noch in Geltung steht, aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten die durch das in Abs.genannte Gesetz aufgehobenen Vorschriften des früheren österreichischen Rechtes in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Insbesondere treten wieder in Kraft: die §§ 566 bis 569, 573, 577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis 719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen können wieder durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung) errichtet werden.
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