§ 2
(1) Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt.
(2) Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vorher errichtete letztwillige Verfügungen auch als gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs.undüber die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung letztwilliger Verfügungen.
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