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§ 1 Wertpapier-Verlosungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.1957

§ 1

(1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.

(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.

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