vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Wertpapier-Verlosungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.1957

§ 2

Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)