Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 1.
Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, können im Rahmen
- 1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben
- 2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuersteuerbeträge
- jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20000477
Dokumentnummer
NOR40005465
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