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Verordnung - BMF-BGBl II 2000/95 – Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2000

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

§ 0

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.03.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

StF: BGBl. II Nr. 95/2000

Änderung

BGBl. II Nr. 416/2001

BGBl. II Nr. 635/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR30000511

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte