Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 0
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.03.2000
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
StF: BGBl. II Nr. 95/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20000477
Dokumentnummer
NOR30000511
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