Geltungsbereich
§ 1
- 1. die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 496/2003, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), BGBl. II Nr. 239/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
- 2. Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
- 3. Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
- 4. Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
- 5. Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
- 6. Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
- 7. Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
- 8. Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
- 9. tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
- 10. Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,
- 11. Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
- 12. Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
(2) Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
(3) Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
(4) Fundstellen technischer Regeln sind in derAnlage B angeführt.
(5) Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
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