Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Kraftgastanks sind an den in § 3 Z 5 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
(2) Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(3) Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
(4) „ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998;
(5) „RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;
(6) „ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch § 2 Z 3 des GGBG.
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