§ 1.
Die nach dem NÖ Umweltschutzgesetz 1984, NÖ LGBl. Nr. 8050, eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts „NÖ Umweltschutzanstalt“ kann in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Niederösterreich stehen. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Firmenbuch wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der NÖ Umweltschutzanstalt, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001451
Dokumentnummer
NOR40020290
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