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§ 1 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG).

(2) Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.

(3) Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.

(4) Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.

(5) Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.

(6) Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.

(7) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204307

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