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§ 31b TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Haltung von Tieren zur Zucht

§ 31b.

(1) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.

(2) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach § 23. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:

  1. 1. zwei Würfe Hundewelpen,
  2. 2. drei Würfe Katzenwelpen,
  3. 3. 100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
  4. 4. 300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
  5. 5. 1000 Jungtiere von Zierfischen,
  6. 6. 100 Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr,
  7. 7. bei Vögeln:
  1. a) 300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs,
  2. b) 150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
  3. c) 50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Abs. 1 auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.

(4) Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.

(5) Die Behörde hat gemeldete und bewilligte Haltungen zur Zucht regelmäßig zu kontrollieren.

Schlagworte

Zuchtprogramm

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263342

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