Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau
§ 1
(1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Straßenerhaltungsfachmann oder Straßenerhaltungsfachfrau) zu bezeichnen.
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