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§ 2 Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen,
  2. 2. Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
  3. 3. Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand,
  4. 4. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an Straßen und Straßenbauwerken,
  5. 5. Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,
  6. 6. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
  7. 7. Pflanzen, Pflegen und Kontrollieren von Sträuchern und Bäumen,
  8. 8. Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten,
  9. 9. Mitarbeit beim Räumen von Schnee und Aufbringen von Streugut einschließlich Herstellen von Salz- und Solemischungen,
  10. 10. Warten, Instandhalten und Reparieren der Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie Maschinen.

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