Lehrberuf Steinmetztechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204548
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