vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 1

Zur Förderung der Stärkeerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Verarbeitung derartiger Rohstoffe befugt sind, im Rahmen von Richtlinien gemäß § 4 Abs. 2 Zuschüsse gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)