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§ 4 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 4

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, bis 30. Juni 1993 den Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria) mit Förderungsmaßnahmen im Bereich von Ersatzkulturen des Getreidebaues, wie zB Hackfruchtbau, zu beauftragen.

(2) Diese Förderungsmaßnahmen sind bis 30. Juni 1993 durch den Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 durch die AMA (Agrarmarkt Austria) auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über die Abwicklung dieser Förderungsmaßnahmen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, abzuwickeln.

(3) Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 entstehen, sind bis 30. Juni 1993 vom Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 von der AMA (Agrarmarkt Austria) aus deren Einnahmen zu tragen.

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