Gewährung eines Verlustersatzes
§ 1.
Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20012413
Dokumentnummer
NOR40257288
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