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§ 1 Spätantragsrichtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2023

Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1.

Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012413

Dokumentnummer

NOR40257288

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