§ 1
Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,
- 1. die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und
- 2. für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
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