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§ 1 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1994

§ 1

Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

  1. 1. die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und
  2. 2. für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

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