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§ 1 Schulwegsicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Schülerlotsen und betraute Personen

§ 1

Die Behörde hat Schülerlotsen (§ 29a StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (§ 97a StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. einen Signalstab (§ 2),
  2. 2. eine Schutzausrüstung (§ 4) und
  3. 3. Schülerlotsen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1, gemäß § 97a StVO betrauten Personen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2.

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