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§ 2 Schulwegsicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2003

Signalstab

§ 2

(1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen.

(2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.

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