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§ 1 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck der Verordnung

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

  1. 1. in der Schule,
  2. 2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
  3. 3. bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und
  4. 4. bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).

(2) Der Unterricht kann

  1. 1. in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
  2. 2. in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262065

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