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§ 2 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule

§ 2.

Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. 1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. 2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. 3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. 4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. 5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262066

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