Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Reifentechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009873
Dokumentnummer
NOR40193261
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