Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Übernehmen, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß den Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen,
- 2. Ausrüsten von Fahrzeugen mit Rädern und Reifen bzw. Reparieren von Rädern und Reifen sowie Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern,
- 3. Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS,
- 4. Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern (an zB Reifen, Rädern, Fahrwerk usw.),
- 5. Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen und Anwenden des Erneuerungsverfahrens (wie zB Kalt- oder Heißrunderneuerung),
- 6. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung,
- 7. Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen wie zB von Förderbändern oder Gummibelägen,
- 8. Beraten von Kunden (zB im Hinblick auf Reifenauswahl) sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Reifentechnik, Kalterneuerung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009873
Dokumentnummer
NOR40193262
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)