§ 1.
Durch Ablegung der Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung (im folgenden „Prüfung“ genannt) haben die Kandidatinnen/Kandidaten nachzuweisen, dass sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005160
Dokumentnummer
NOR40085434
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