§ 2.
(1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.
(2) Über die Nichtzulassung zur Prüfung mangels Vorliegens der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(3) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat.
(4) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005160
Dokumentnummer
NOR40085435
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