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§ 1 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin

§ 1

(1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193226

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