Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Österreichische Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20003401
Dokumentnummer
NOR40219726
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